Die Verabredung zum Verbrechen ist ein strafbarer Tatbestand, der besagt, dass sich zwei oder mehr Personen verbindlich darauf einigen, gemeinsam eine Straftat zu begehen. Eine Verabredung allein reicht jedoch nicht aus, um eine Strafe zu begründen – es bedarf weiterer Elemente.
Um eine Verabredung zum Verbrechen nachzuweisen, muss folgendes erfüllt sein: Eine Einigung (sowohl ausdrücklich als auch konkludent) zwischen mindestens zwei Personen, den Vorsatz, eine bestimmte Straftat zu begehen, und die Tätigung relevanter Vorbereitungshandlungen zur Durchführung dieses Verbrechens.
Die Verabredung zum Verbrechen gilt als strafbar, da auch der Versuch einer Straftat bestraft wird und die Verabredung als Vorbereitungshandlung zur Tat angesehen wird. Die Strafdrohung richtet sich nach dem angestrebten Verbrechen, das Ziel der Verabredung bestimmt also die Strafhöhe.
Dabei ist zu beachten, dass die Verabredung zum Verbrechen nicht mit der Anstiftung zur Begehung einer Straftat verwechselt werden darf. Bei der Anstiftung handelt es sich um eine eigenständige Straftat, bei der eine Person eine andere dazu bringt, eine Straftat zu begehen, während bei der Verabredung zum Verbrechen beide Beteiligte die Ausführung gemeinsam begehen wollen.