Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist ein Grundrecht, das im deutschen Grundgesetz festgeschrieben ist. Gemäß Artikel 13 GG ist die Wohnung des Einzelnen unverletzlich, das heißt, dass niemand ohne Zustimmung des Bewohners in seine Wohnung eindringen oder diese durchsuchen darf.
Dieses Grundrecht dient dem Schutz der Privatsphäre und der persönlichen Sicherheit. Jeder hat das Recht, sich in seiner Wohnung sicher und ungestört zu fühlen und seine Privatsphäre zu wahren. Ein Zutritt zur Wohnung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, zum Beispiel bei Vorliegen eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses oder in Notfällen.
Die Unverletzlichkeit der Wohnung kann jedoch unter bestimmten Umständen eingeschränkt sein, zum Beispiel bei Gefahr im Verzug oder zur Verfolgung schwerer Straftaten. In solchen Fällen kann die Polizei oder andere Behörden die Wohnung betreten oder durchsuchen, ohne dass eine Zustimmung des Bewohners vorliegen muss.
Die Verletzung der Unverletzlichkeit der Wohnung ist in der Regel strafbar und kann mit einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden.