Die Untersuchungshaft ist eine vorläufige Freiheitsentziehung, die im Zuge eines strafrechtlichen Verfahrens angeordnet werden kann. Sie dient dazu, das Ermittlungsverfahren zu unterstützen und die Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr zu verhindern. Die Untersuchungshaft wird von einem Richter auf Antrag der Staatsanwaltschaft angeordnet.
Während der Untersuchungshaft wird der Beschuldigte inhaftiert und von der Außenwelt isoliert. Er wird in einer Justizvollzugsanstalt untergebracht und steht unter ständiger Aufsicht. Seine Kontakte nach außen werden stark eingeschränkt und er wird von seinen grundlegenden Freiheitsrechten, wie dem Recht auf Bewegungsfreiheit, vorübergehend entzogen.
Die Untersuchungshaft ist zeitlich begrenzt und darf nicht unbegrenzt andauern. Sie endet entweder bei Abschluss des Ermittlungsverfahrens oder spätestens nach sechs Monaten, außer es besteht weiterhin Flucht- oder Verdunkelungsgefahr. In jedem Fall muss die Anordnung der Untersuchungshaft regelmäßig überprüft werden.