Die Unterschlagung ist eine strafbare Handlung, die im deutschen Strafrecht geregelt ist. Sie bezeichnet das widerrechtliche Aneignen einer fremden beweglichen Sache, die dem Täter anvertraut oder sonst zugänglich gemacht wurde.
Um eine Unterschlagung zu begehen, muss der Täter zunächst die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Sache haben. Die Sache kann ihm beispielsweise anvertraut worden sein, weil er sie verwahren oder reparieren soll. Der Täter muss dann jedoch entgegen der Treu und Glauben die Sache an sich nehmen und sie sich rechtswidrig zueignen.
Die Unterschlagung wird gemäß § 246 des Strafgesetzbuches mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die genaue Strafhöhe hängt vom Wert der unterschlagenen Sache ab.
Die Unterschlagung ist rechtlich von dem Diebstahl zu unterscheiden, bei dem der Täter eine Sache entwendet, die ihm nicht anvertraut oder zugänglich gemacht wurde.