Der Grundsatz der Unmittelbarkeit ist ein Prinzip im deutschen Strafprozessrecht, das besagt, dass das Gericht die Beweisaufnahme selbstständig und direkt durchführen muss. Es darf sich dabei nicht auf die Wiedergabe von Zeugenaussagen oder Gutachten in den Akten verlassen, sondern muss die Beweise unmittelbar miterleben.
Dieser Grundsatz dient der Sicherstellung eines fairen Verfahrens, da das Gericht nur so einen eigenen Eindruck von den Beweismitteln und den Zeugen gewinnen kann. Es ermöglicht auch die sofortige Befragung der Zeugen und Sachverständigen durch das Gericht und ermöglicht so eine effektive Ermittlung der Wahrheit.
Der Grundsatz der Unmittelbarkeit wird sowohl in der Hauptverhandlung als auch in vorbereitenden Verfahren angewendet. Dies bedeutet, dass das Gericht die Beweise nicht allein aufgrund von schriftlichen Dokumenten oder Zeugenaussagen beurteilen darf, sondern dass es die Möglichkeit haben muss, die Beweismittel direkt zu sehen und zu hören.
Verletzungen des Grundsatzes der Unmittelbarkeit können zu einer Aufhebung des Urteils führen, da ein faires Verfahren nicht gewährleistet wurde. Daher ist es von großer Bedeutung, dass das Gericht die Verhandlung selbst leitet und die Beweisaufnahme persönlich durchführt.