Die Tarifautonomie bezeichnet das Recht der Tarifvertragsparteien – Gewerkschaften auf der Arbeitnehmerseite und Arbeitgebervertretungen auf der Arbeitgeberseite – Tarifverträge auszuhandeln und abzuschließen. Sie ist ein Grundprinzip des Arbeitsrechts und sichert den Partnern im Tarifvertragswesen eine gewisse Eigenständigkeit und Handlungsfreiheit.
Durch die Tarifautonomie können die Tarifvertragsparteien die Arbeitsbedingungen und Entlohnung der Arbeitnehmer eigenständig regeln, ohne dass der Staat eingreifen muss. Die Tarifverträge werden zwischen den Tarifvertragsparteien ausgehandelt und können sowohl für bestimmte Branchen als auch für bestimmte Betriebe gelten. Sie sind rechtsverbindlich und für die Mitglieder der Tarifvertragsparteien bindend.
Die Tarifautonomie ermöglicht es den Tarifvertragsparteien, auf die spezifischen Bedürfnisse und Gegebenheiten einer Branche oder eines Betriebes einzugehen und flexible Lösungen zu finden. Sie trägt zur Sicherung und Förderung von Arbeitsbedingungen und Beschäftigung bei und ist ein bedeutsames Instrument zur Regelung der Beziehungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern.