Rufbereitschaft ist ein bedeutender Begriff im Arbeitsrecht und bezeichnet eine besondere Form der Bereitschaftsdienste. Bei der Rufbereitschaft ist der Arbeitnehmer nicht ständig an einem bestimmten Ort anwesend, sondern muss für mögliche Arbeitseinsätze telefonisch oder auf andere Weise erreichbar sein.
Anders als beim Bereitschaftsdienst ist der Arbeitnehmer bei der Rufbereitschaft nicht verpflichtet, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Er kann sich frei bewegen und seinen eigenen Aktivitäten nachgehen, solange er erreichbar bleibt und im Bedarfsfall schnell zur Arbeit erscheinen kann. Für die Bereitschaftszeit erhält der Arbeitnehmer in der Regel eine pauschale Vergütung.
Die Rahmenbedingungen für die Rufbereitschaft sind im Arbeitsvertrag oder in Tarifverträgen festgelegt. Hierbei werden unter anderem Dauer und Umfang der Rufbereitschaft, die Vergütung sowie die Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers festgelegt. Da die Rufbereitschaft eine Einschränkung der privaten Freiheit des Arbeitnehmers darstellt, sind arbeitsrechtliche Regelungen erforderlich, um Rechtssicherheit für beide Seiten zu gewährleisten.