Das „Letzte Wort“ des Angeklagten ist ein Begriff aus dem Strafverfahrensrecht und bezieht sich auf das Recht des Angeklagten, sich zum Schluss der Hauptverhandlung vor Gericht zu äußern. Es handelt sich dabei um eine verfassungsrechtlich garantierte Verfahrensvorschrift, die sicherstellen soll, dass der Angeklagte die Möglichkeit hat, sich selbst zu verteidigen und Stellung zu nehmen.
Nachdem alle Beweise erhoben wurden und die Plädoyers der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung vorgetragen wurden, hat der Angeklagte das Recht, sich zum Letzten Wort zu äußern. Dabei kann er seine eigene Sichtweise des Falles darlegen, auf die Beweisführung eingehen oder auch um Milde bitten. Das Letzte Wort ist jedoch kein Recht auf ausführliche Sachverhaltsdarstellung, sondern soll dem Angeklagten lediglich ermöglichen, sich ein letztes Mal zu äußern.
Das Letzte Wort des Angeklagten ist je nach Strafprozessrecht unterschiedlich geregelt. In Deutschland ist es im § 258 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) verankert. Nach dem Letzten Wort wird in der Regel das Urteil verkündet.