Die Leichtfertigkeit ist ein Begriff aus dem Bereich des Strafrechts. Sie beschreibt eine besondere Form der Fahrlässigkeit, bei der der Täter die möglichen Folgen seines Handelns erkennt, jedoch darauf vertraut, dass diese nicht eintreten werden. Anders als bei der einfachen Fahrlässigkeit handelt der leichtfertige Täter bewusst risikobehaftet und nimmt mögliche Schäden oder Gefahren billigend in Kauf.
Ein typisches Beispiel für Leichtfertigkeit ist die stark überhöhte Geschwindigkeit im Straßenverkehr. Der Fahrer erkennt das Risiko eines Unfalls, vertraut jedoch darauf, dass er trotzdem sicher ans Ziel kommt. Kommt es tatsächlich zu einem Unfall, wird ihm Leichtfertigkeit vorgeworfen.
Im Strafrecht kann die Leichtfertigkeit zu einer besonderen Strafverschärfung führen. So heißt es in § 15 Abs. 3 StGB (Strafgesetzbuch): „Handelt der Täter in der Absicht, eine schwere Körperverletzung herbeizuführen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren“. In diesem Fall wird das eigentliche Delikt, beispielsweise Körperverletzung, mit dem Vorwurf der Leichtfertigkeit verknüpft, was höhere Strafen nach sich zieht.