Der Begriff „herrenlos“ bezeichnet im Recht eine Situation, in der eine Sache oder ein Gegenstand keinen Eigentümer mehr hat. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine Person verstorben ist und keine Erben vorhanden sind, die Rechte an ihrem Vermögen beanspruchen können.
In solchen Fällen wird der Gegenstand als „herrenlos“ betrachtet und fällt somit in das Eigentum des Staates. Dieser kann dann entscheiden, wie mit dem herrenlosen Gut verfahren wird. In einigen Fällen kann es von öffentlichem Interesse sein, die Sache zu nutzen oder zu veräußern, während in anderen Fällen der Staat die Verantwortung für die Verwahrung und Sicherung der herrenlosen Sache übernimmt.
Es ist zu beachten, dass die Herrenlosigkeit eines Gegenstands nicht automatisch eintritt, wenn der Eigentümer nicht identifiziert werden kann. Vielmehr müssen bestimmte rechtliche Schritte unternommen werden, um den Status der Herrenlosigkeit festzustellen und zu bestätigen.