Die Gerichtsbarkeit bezeichnet die Befugnis und Zuständigkeit eines Gerichts, Recht zu sprechen. In einem Rechtsstaat wie Deutschland hat jeder Bürger das Recht, seine rechtlichen Angelegenheiten vor Gericht zu klären und einen fairen Prozess zu erhalten. Die Gerichtsbarkeit umfasst sowohl die ordentliche Gerichtsbarkeit als auch die Verwaltungs-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit.
Die ordentliche Gerichtsbarkeit ist zuständig für Zivil- und Strafverfahren sowie für Familiensachen. Hierbei entscheiden die Amtsgerichte, Landgerichte und Oberlandesgerichte über Streitigkeiten zwischen Privatpersonen oder Unternehmen (Zivilgerichtsbarkeit) sowie über Straftaten (Strafgerichtsbarkeit). Die Verwaltungsgerichtsbarkeit befasst sich mit Streitigkeiten im öffentlichen Recht, wie z.B. im Bereich des Verwaltungsrechts oder des Ausländerrechts. Arbeitsgerichte sind für arbeitsrechtliche Streitigkeiten zuständig und Sozialgerichte urteilen über Streitigkeiten im Bereich der Sozialversicherung und des Sozialrechts.
Die Gerichtsbarkeit ist grundlegend für den Schutz der Rechte und die Durchsetzung des Rechtsstaatsprinzips. Sie gewährleistet den Zugang zu einem fairen Verfahren und die Einhaltung der Gesetze.