Das Verwaltungsgericht Münster hat in einem Urteil vom 9. Dezember 2022 (Aktenzeichen: 8 K 2223/20) über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären bzw. humanitären Gründen entschieden.
Der Kläger ist kosovarischer Staatsangehöriger und reiste 1990 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er ist Vater von sieben Kindern, von denen sechs minderjährig sind und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Der Kläger wurde mehrfach straffällig und hat insgesamt 21 Eintragungen im Bundeszentralregister. Unter anderem wurde er wegen Räuberischen Angriffs, gefährlicher Körperverletzung, Trunkenheit im Verkehr und Urkundenfälschung verurteilt.
Der Kläger erhielt 2002 erstmals eine Aufenthaltserlaubnis, diese wurde jedoch später aufgrund seiner Verurteilungen widerrufen. Der Kläger stellte mehrfach Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die jedoch abgelehnt wurden. Er argumentierte, dass er Vater von sieben deutschen Kindern sei, seinen Lebensunterhalt sichere und versicherungspflichtig beschäftigt sei. Zudem seien drei seiner Kinder schwerbehindert und auf Pflege durch ihn und seine Frau angewiesen.
Das Gericht wies die Klage ab und stellte fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes könne einem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland habe. Zwar erfülle der Kläger diese Voraussetzungen hinsichtlich zweier seiner Kinder, jedoch erfülle er nicht die allgemeine Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes, da ein Ausweisungsinteresse bestehe. Die Straftaten des Klägers seien noch nicht verjährt, daher bestehe noch ein Ausweisungsinteresse. Die Klage wurde somit abgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.