Am 21.07.2023 erging ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln, 12. Kammer, in einem Asylverfahren mit dem Aktenzeichen 12 K 319/20.A. Der Kläger, ein iranischer Staatsangehöriger, hatte am 13.05.2019 in Deutschland Asyl beantragt. Er gab an, vor seinem gewalttätigen Vater geflohen zu sein und aus Angst vor Verfolgung nicht in den Iran zurückkehren zu können.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte seinen Asylantrag ab, woraufhin der Kläger Klage erhob. Er argumentierte, dass er sich als konfessionslos betrachte und bei seinem christlichen Onkel wohne. Zudem machte er exilpolitische Aktivitäten auf Instagram geltend.
Das Gericht entschied ohne weitere mündliche Verhandlung, dass der Kläger keinen Anspruch auf Flüchtlingsschutz oder subsidiären Schutz habe. Es stellte fest, dass der Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung im Iran ausgesetzt sei. Seine Instagram-Aktivitäten reichten nicht aus, um ihn als Regimegegner zu identifizieren, und die politischen Posts auf seinem Profil waren nur von geringer Bedeutung.
Demnach wurde die Klage abgewiesen, und der Kläger muss die Verfahrenskosten tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung gegen das Urteil ist zulässig, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen wird.