Das Verwaltungsgericht Kassel hat in einem Urteil vom 19.05.2023 (Aktenzeichen: 1 K 2460/19.KS) entschieden, dass die Lehrtätigkeit beim Berufsfortbildungswerk des DGB keine Tätigkeit im Schuldienst im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 b des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes (HBeamtVG) ist.
Der Kläger hatte die Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltsfähig beantragt. Er hatte am 7. März 1983 die Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien erlangt und war vom 2. April 1987 bis zum 30. Juni 1992 als Lehrer beim C. tätig gewesen. Vom 1. Juli 1992 bis zum 15. September 1993 war er bei dem C. als Sozialpädagoge angestellt. Daneben war er zwischen 1988 bis 1991 als Dozent bei der D. tätig. In seinem Schreiben vom 6. Juni 2019 wies der Kläger darauf hin, dass hinsichtlich der Lehrtätigkeit beim C. im Zeitraum vom 23. Februar 1988 bis zum 25. Juni 1991 eine Berücksichtigung nach §§ 11 und 12 HBeamtVG zu prüfen sei.
Das Regierungspräsidium Kassel lehnte eine Anerkennung der Lehrtätigkeit ab und argumentierte, dass es sich beim Berufsfortbildungswerk nicht um eine staatlich anerkannte Ersatz- oder Ergänzungsschule handle. Zudem habe der Kläger aus dieser Tätigkeit keine besonderen Fachkenntnisse erworben, die die Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bildeten.
Das Verwaltungsgericht Kassel schloss sich dieser Auffassung an. Es stellte fest, dass das Berufsfortbildungswerk des DGB keine Schule im Sinne des § 11 HBeamtVG sei. Eine Schule sei eine Einrichtung der Erziehung und des Unterrichts, die durch planmäßige und methodische Unterweisung einen größeren Personenkreis in allgemeinbildenden und berufsbildenden Fächern unterrichtet. Das Berufsfortbildungswerk sei jedoch eine Einrichtung der Erwachsenenbildung und diene der Fort- und Weiterbildung von Erwachsenen. Es unterrichte fachspezifische Fächer, die nicht der Allgemeinbildung dienten.
Das Verwaltungsgericht Kassel verwies zudem auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das eine enge Auslegung des Begriffs „Schuldienst“ in § 11 BeamtVG befürworte. Demnach seien nur staatlich genehmigte Privatschulen als nicht öffentlicher Schuldienst anzusehen. Das Berufsfortbildungswerk des DGB erfülle diese Voraussetzungen nicht.
Auch eine Berücksichtigung der Lehrtätigkeit des Klägers nach § 11 Abs. 2 HBeamtVG scheide aus, da der Kläger keine besonderen Fachkenntnisse erworben habe, die die Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bildeten. Für die Wahrnehmung des Amtes eines Oberlehrers im Justizvollzugsdienst genügte bereits ein abgeschlossenes Studium und der Vorbereitungsdienst. Weitere Qualifikationen oder Tätigkeiten seien nicht notwendig gewesen.
Das Verwaltungsgericht Kassel wies die Klage daher ab und entschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung weiterer Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten habe. Die Kosten des Verfahrens habe der Kläger zu tragen. Das Urteil sei vorläufig vollstreckbar.