Das Sozialgericht Speyer hat in seinem Urteil vom 09.05.2023, Aktenzeichen S 12 U 88/21, entschieden, dass eine Covid-19-Infektion nicht als Arbeitsunfall anerkannt wird. In dem Fall ging es um eine Nachmittagsbetreuerin an einer Grundschule, die angab, sich während ihrer beruflichen Tätigkeit bei einem Schüler mit dem Covid-19-Virus angesteckt zu haben. Die Klägerin konnte jedoch nicht hinreichend nachweisen, dass die Infektion auf ihre berufliche Tätigkeit zurückzuführen war.
Die Entscheidung des Gerichts basiert auf dem Grundsatz, dass für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls der Nachweis einer Infektion der betreffenden Person durch einen zeitnahen Erreger-Nachweistest erbracht werden muss. Da die Symptome von Covid-19 unspezifisch sind, ist dieser Nachweis besonders wichtig. In dem konkreten Fall konnte die Klägerin jedoch keinen direkten Erregernachweis vorlegen. Zwar wurde bei ihr ein Antikörpertest durchgeführt, dieser allein reicht jedoch nicht aus, um das Fehlen eines Erregernachweises zu ersetzen.
Des Weiteren konnte die Klägerin nicht nachweisen, dass sie sich tatsächlich während ihrer beruflichen Tätigkeit infiziert hat. Ein intensiver Kontakt zu einer nachweislich infektiösen Person im versicherten Bereich, wie er für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls erforderlich ist, konnte nicht nachgewiesen werden. Es fehlte ein direkter Erregernachweis beim betroffenen Schüler, da dieser nicht getestet wurde. Zwar gab es Fälle von Corona-Infektionen in der Familie des Schülers, jedoch konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob er zum Zeitpunkt des Kontakts mit der Klägerin bereits infiziert war.
Da die Klägerin die objektive Beweislast nicht erbringen konnte, muss sie die Folgen dieser Beweislosigkeit tragen. Eine Beweislastumkehr oder Beweiserleichterung aufgrund des allgemeinen Infektionsrisikos oder der spezifischen beruflichen Tätigkeit der Klägerin wurde nicht gewährt. Das Gericht betonte, dass für eine Beweislasterleichterung im Wege des Anscheinsbeweises stets der Nachweis einer nachweislich infektiösen Person im versicherten beruflichen Bereich erforderlich ist. Da dies nicht vorlag, konnte die Klägerin den erleichterten Nachweis der beruflichen Verursachung nicht erbringen.