Das Sozialgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 05.10.2022, Aktenzeichen L 14 R 285/18, über einen Fall entschieden, in dem es um die Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte ging. Der Kläger, ein ehemaliger Polizeibeamter, hatte die Rente beantragt, erfüllte jedoch nicht die erforderliche Wartezeit von 45 Jahren. Die Klage des Klägers wurde bereits in erster Instanz abgewiesen, das Sozialgericht bestätigte die Entscheidung der Beklagten.
Der Kläger war 1970 als Beamter in den Polizeidienst eingetreten und wurde 1988 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Nach einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wurde die Zahlung der Versorgungsbezüge eingestellt. Der Kläger beantragte daraufhin eine Altersrente, die ihm jedoch verwehrt wurde, da sein Versicherungskonto nicht die erforderlichen 540 Monate aufwies.
Der Kläger argumentierte, dass die Zeit im Ruhestand als Beamter berücksichtigt werden müsse, da er sich in einem Dienstverhältnis als Polizist befand. Die Beklagte wies diese Argumentation zurück und erklärte, dass Zeiten des Erhalts von Versorgungsbezügen keine Anrechnungszeiten seien.
Das Sozialgericht gab der Beklagten Recht und wies die Klage des Klägers ab. Nach der gesetzlichen Regelung können nur Pflichtbeitragszeiten als versicherte Beschäftigung angerechnet werden. Da der Kläger als Beamter versicherungsfrei war, wurden keine Pflichtbeiträge gezahlt. Eine Nachversicherung für die Zeit im Ruhestand war nicht möglich.
Der Kläger legte Berufung gegen die Entscheidung des Sozialgerichts ein. Er argumentierte, dass seine Situation mit derjenigen einer Person vergleichbar sei, die Entgeltersatzleistungen erhalte und daher versicherungspflichtig sei. Zudem sei die Nichtberücksichtigung seiner Zeit im Ruhestand unvereinbar mit der Gesetzesbegründung zur Rente für besonders langjährig Versicherte.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen wies die Berufung jedoch zurück. Es stellte fest, dass Zeiten im Ruhestand eines Beamten nicht als versicherte Beschäftigung gelten und daher nicht zur Erfüllung der Wartezeit beitragen können. Der Kläger erfüllt somit nicht die Voraussetzungen für die Gewährung der Altersrente.
Das Gericht entschied zudem, dass eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich sei. Es gebe keine neuen Tatsachen oder rechtlichen Gesichtspunkte, die eine solche Verhandlung notwendig machten. Daher könne die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen werden.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Die Revision wurde nicht zugelassen.