Der Kläger hat vor dem Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben, da das Bundesverwaltungsamt (BVA) seinen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) abgelehnt hat.
Der Kläger ist am 00.00.1956 in P. /Russland geboren und beantragte durch einen Bevollmächtigten in Deutschland die Erteilung eines Aufnahmebescheids. Das BVA lehnte den Antrag jedoch ab, da der Kläger als Schuldirektor einer Mittelschule eine Funktion ausgeübt habe, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems bedeutsam gewesen sei. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch, der jedoch ebenfalls abgelehnt wurde. Daraufhin reichte er Klage beim Verwaltungsgericht ein und forderte die Verpflichtung des BVA zur Erteilung eines Aufnahmebescheids. Die Beklagte weist darauf hin, dass die Funktion des Klägers als Mittelschuldirektor gemäß § 5 Nr. 2 lit. b BVFG als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems bedeutsam galt.
Das Verwaltungsgericht folgt dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW). Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass der Kläger deshalb keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids als Spätaussiedler nach dem BVFG hat. Das Urteil ist rechtskräftig.