Das Oberverwaltungsgericht NRW hat am 15.08.2023 im Beschluss mit dem Aktenzeichen 2 A 1303/22 über einen Antrag auf Zulassung der Berufung entschieden. Das Verwaltungsgericht hatte in dem angefochtenen Urteil zur Begründung der Abweisung des Sachantrags, den Beklagten zu verpflichten, der Beigeladenen die Verschließung der Öffnungen in der Gebäudeabschlusswand aufzuerlegen, ausgeführt, dass ein eventueller Anspruch der Klägerin auf ein Einschreiten verwirkt sei. Die Klägerin habe etwa 20 Jahre lang nichts gegen die beanstandeten Öffnungen unternommen, obwohl der geltend gemachte Anspruch spätestens 1992 mit der Teilung der Gebäudeteile entstanden sei. Es seien besondere Umstände gegeben, die die verspätete Geltendmachung eines nachbarlichen Abwehrrechts als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen ließen. Die Rechtsvorgänger der Beigeladenen durften darauf vertrauen, dass etwaige Rechte nach so langer Zeit nicht mehr geltend gemacht würden. Das Verwaltungsgericht sah daher eine Verwirkung des Anspruchs.
Das Oberverwaltungsgericht ist der Meinung, dass die Zulassungsbegründung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Ausführungen des Verwaltungsgerichts hervorruft. Es unterstreicht insbesondere, dass es für eine Verwirkung des Anspruchs entscheidend sei, dass ein so langer Zeitraum verstrichen ist, dass mit einem Tätigwerden nicht mehr zu rechnen war. Das Verwaltungsgericht habe dies in seinem Urteil ausführlich dargelegt und begründet.
Die Klägerin bringt weiter vor, dass das Verwaltungsgericht das „Umstandsmoment“ nicht ausreichend berücksichtigt habe. Sie ist der Meinung, dass reine Untätigkeit allein das „Umstandsmoment“ nicht auslösen könne. Das Gericht weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung auch dann von einer Verwirkung auszugehen sein kann, wenn das „Umstandsmoment“ in den Hintergrund tritt, weil ein Kläger eine derart lange Zeit abgewartet hat, dass mit einem Tätigwerden nicht mehr zu rechnen war. Im vorliegenden Fall sei dies aufgrund des langen Zeitraums von nahezu 20 Jahren gegeben, während dessen die Klägerin und ihre Rechtsvorgänger untätig geblieben waren.
Die weiteren Einwände der Klägerin gegen die brandschutzrechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts ebenso unbeachtlich, da das Verwaltungsgericht die Klageabweisung in erster Linie auf die Verwirkung des Anspruchs gestützt hat, welche die Klägerin nicht erfolgreich angegriffen hat.
Das Oberverwaltungsgericht NRW lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung daher ab. Die Klägerin wurde verpflichtet, die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wurde auf 5.000,00 Euro festgesetzt.