Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 02.08.2023 mit dem Aktenzeichen 19 B 657/23.
Die Antragsteller in diesem Fall sind Eltern, die gegen eine Ordnungsverfügung des staatlichen Schulamts für die Stadt C. vom 20. April 2023 vorgehen. Diese Ordnungsverfügung verpflichtet die Eltern, sicherzustellen, dass ihr Sohn G. regelmäßig am Unterricht und an anderen verbindlichen Veranstaltungen der N.-Schule teilnimmt. Die Antragsteller haben gegen diese Verfügung Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellt.
Der Senat des Oberverwaltungsgerichts hat die Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen und damit bestätigt, dass die Ordnungsverfügung des Schulamts rechtens ist. Die Ermächtigungsgrundlage für eine solche Anmelde- oder Schulbesuchsaufforderung ergibt sich aus § 41 Abs. 5 SchulG NRW. Gemäß dieser Bestimmung können die Eltern durch die Schulaufsichtsbehörde zur Erfüllung ihrer Pflichten gemäß Abs. 1 durch Zwangsmittel angehalten werden. Die konkrete Anordnung dient dazu, die Elternpflichten im Einzelfall zu konkretisieren und stellt gleichzeitig einen Vollstreckungstitel für mögliche Vollstreckungsmaßnahmen dar.
Die Antragsteller argumentieren, dass sie keine ausreichenden Mittel hätten, um ihren Sohn ohne den Einsatz von Gewalt zum Schulbesuch zu zwingen. Das Gericht betont jedoch, dass das Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung des Kindes nicht absolut ist und durch andere verfassungsrechtliche Normen begrenzt wird, darunter das Elternrecht, der staatliche Erziehungsauftrag und das Recht auf Bildung. Das Gericht erklärt auch, dass es nicht in seiner Aufgabe liegt, den Eltern genaue Handlungsempfehlungen zur gewaltfreien Erziehung zu geben.
Die Antragsteller hatten auch den Antrag gestellt, festzustellen, dass eine Zwangszuführung durch das Ordnungsamt unzulässig sei. Das Verwaltungsgericht hatte diesen Antrag bereits aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes abgelehnt, da nicht klar ersichtlich war, dass dieser Antrag nur für den Fall gestellt wurde, dass das Ordnungsamt eine solche Zuführung beabsichtigen würde.
Das Gericht erklärt, dass das Verwaltungsgericht richtig gehandelt hat und dieser Antrag nicht zulässig ist.
Insgesamt bestätigt der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung des Schulamts und unterstreicht die rechtlichen Grenzen des Rechts auf freie Persönlichkeitsentfaltung des Kindes im Kontext des staatlichen Erziehungsauftrags und des Elternrechts. Die Beschwerde der Antragsteller wurde zurückgewiesen und sie müssen die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen.