Am 21.07.2023 hat das Oberverwaltungsgericht NRW im 1. Senat einen Beschluss gefasst und den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Die vorangegangene Instanz war das Verwaltungsgericht Düsseldorf, welches das Verfahren unter dem Aktenzeichen 15 K 5418/20.A bearbeitet hatte.
In dem Beschluss wurde ausgeführt, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung keinen Erfolg hatte. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, jedoch werden keine Gerichtskosten erhoben.
Der Kläger hatte in seinem Zulassungsantrag geltend gemacht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe und eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwerfe. Dabei ging es um das Spannungsverhältnis zwischen dem Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG und dem Schutz der Ehegemeinschaft nach Art. 6 GG.
Das Oberverwaltungsgericht NRW stellte jedoch fest, dass das pauschale Vorbringen des Klägers keine klärungsbedürftigen Fragen erkennen ließ. Die allgemeinen Maßstäbe zur Anwendung von § 11 AufenthG in Verbindung mit dem Schutz der Familie waren bereits höchstrichterlich geklärt und verlangten lediglich nach einer Einzelfallentscheidung, bei der eine umfassende Abwägung der betroffenen Belange erfolgen müsse.
Da keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestanden und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nachgewiesen wurde, wurde der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Der Beschluss ist unanfechtbar, und das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig.