Am 14. Juli 2023 fällte das Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern einen Beschluss (Aktenzeichen: 3 LZ 168/23 OVG) in einem Fall von Anschlussbeitragsbescheiden. Diese Bescheide betrafen die Heranziehung zu Säumniszuschlägen für rückständige Anschlussbeiträge für Schmutz- und Niederschlagswasser. Die Bescheide wurden vom Beklagten am 5. Juli 2017 erlassen und sollten für den Zeitraum zwischen dem 3. September 2013 und dem 19. September 2016 gelten.
Das Verwaltungsgericht Schwerin hatte in einem vorangegangenen Urteil die Bescheide aufgehoben und entschieden, dass keine Säumnis vorliege. Das Verwaltungsgericht argumentierte, dass die übrigen Kläger, die in den Bescheiden als Beitragspflichtige aufgeführt waren, nicht zwangsläufig Inhaltsadressaten seien. Diese Auffassung teilte der Beklagte nicht und legte Berufung ein.
Das Oberverwaltungsgericht kam zu dem Schluss, dass das Verwaltungsgericht in Bezug auf die an den Kläger zu 1. gerichteten Bescheide nicht ausreichend begründet hatte, warum keine Säumnis vorliege. Der Beklagte argumentierte, dass der Erhebungszeitpunkt der Säumniszuschläge nicht von der Fälligkeit eines materiellen Anspruchs abhänge, sondern von der Fälligkeit des in den Bescheiden festgesetzten Anspruchs. Auch die Frage der Treuwidrigkeit der Säumniszuschläge sei nach Ansicht des Beklagten nicht gerechtfertigt, da die Erhebung der Zuschläge dem gesetzgeberischen Willen entspreche.
Das Oberverwaltungsgericht stimmte dem Beklagten zu und erklärte, dass es ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils in Bezug auf die an den Kläger zu 1. gerichteten Bescheide gebe. Allerdings erklärte das Gericht auch, dass diese Zweifel nicht für die Bescheide gelten, die an die Kläger zu 2. bis 5. gerichtet waren. Hierbei bezog sich das Gericht auf die außerhalb des Adressfelds erfolgte Auflistung der Beitragspflichtigen, die nicht zwangsläufig darauf hinweise, dass es sich um zusammengefasste Beitragsbescheide handele.