Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat in seinem Beschluss vom 06.07.2023 (Aktenzeichen: 3 So 38/23) über die Prozesskostenhilfe für einen eingetragenen Verein entschieden. Das Gericht hat die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg verworfen. Das Verwaltungsgericht hatte dem Kläger die Prozesskostenhilfe mit der Begründung versagt, dass er als eingetragener Verein nicht nur seine eigene Bedürftigkeit nachweisen müsse, sondern auch darlegen müsse, dass die Kosten der Prozessführung von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht aufgebracht werden können und dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
Gemäß § 146 Abs. 2 VwGO können Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht mit der Beschwerde angefochten werden, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Das OVG ist der Ansicht, dass das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss ausschließlich auf die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen abgezielt hat, indem es die Bedürftigkeit des Vereins forderte. Dabei handelt es sich um ein entscheidendes Kriterium für die Gewährung der Prozesskostenhilfe.
Der Kläger argumentierte, dass der Beschwerdeausschluss des § 146 Abs. 2 VwGO hier nicht anwendbar sei, da der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts die nachträgliche Aufhebung bereits bewilligter Prozesskostenhilfe zum Gegenstand hätte. Das OVG widersprach dieser Argumentation und erklärte, dass das Schreiben des Gerichts lediglich eine Stornierung der angeforderten Verfahrensgebühr darstellt und keine vorherige Bewilligung von Prozesskostenhilfe darstellt. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgen Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe durch Beschluss. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch schlüssiges Verhalten ist ausgeschlossen.
Das OVG betont zudem, dass auch die Gesetzesmaterialien zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts die Auffassung des Gerichts stützen. In der amtlichen Begründung der Bundesregierung heißt es, dass die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nur statthaft ist, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache verneint werden. Die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen allein begründen jedoch keinen Beschwerdegrund.
Darüber hinaus erläutert das OVG, dass § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO den Kreis der Prozesskostenhilfeberechtigten erweitert und auch juristische Personen und parteifähige Vereinigungen einschließt. Allerdings müssen bei diesen Personen oder Vereinigungen strengere Voraussetzungen erfüllt sein, um Prozesskostenhilfe zu erhalten. Es muss nachgewiesen werden, dass die Kosten weder von der juristischen Person oder Vereinigung noch von den wirtschaftlich Beteiligten am Gegenstand des Rechtsstreits aufgebracht werden können und dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Dadurch soll verhindert werden, dass mittellose Verbände eigene wirtschaftliche Interessen auf Kosten der Allgemeinheit durchsetzen können.
Insgesamt stellt das OVG fest, dass die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe unzulässig ist und verwirft diese. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.