Das Landesverfassungsgericht Schleswig-Holstein, 1. Senat, hat am 13.07.2023 die Wahlprüfungsbeschwerde einer Wahlberechtigten gegen die Gültigkeit der Landtagswahl Schleswig-Holstein 2022 verworfen. Die Beschwerdeführerin wandte sich mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landtags vom 24. Februar 2023 über die Gültigkeit der Wahl zum 20. Schleswig-Holsteinischen Landtag vom 8. Mai 2022.
Das Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz – LWahlG) enthielt zum Zeitpunkt der Landtagswahl Regelungen zur Wahlprüfung. Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Landtags konnte gemäß § 49 Abs. 2 LVerfGG binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses des Landtags erhoben werden.
Die Beschwerdeführerin behauptete, ihre Beschwerde sei fristgerecht erhoben worden, da die „im Rechtsbehelfsverfahren übliche Monatsfrist“ am Karfreitag, dem 7. April 2023, abgelaufen sei. Da es sich bei diesem und den folgenden Tagen um Feiertage gehandelt habe, sei die Frist zur Erhebung der Wahlprüfungsbeschwerde erst am 11. April 2023 abgelaufen. Das Landesverfassungsgericht entschied jedoch, dass die Fristbindung der Wahlprüfungsbeschwerde gerechtfertigt sei und die Beschwerde nicht fristgerecht erhoben wurde.
Das Gericht argumentierte, dass die Zwei-Wochen-Frist für die Erhebung der Wahlprüfungsbeschwerde verfassungsgemäß sei und eine Ausschlussfrist darstelle. Eine nicht fristgebundene Wahlprüfungsbeschwerde könnte die Frage der Gültigkeit der Landtagswahl auf unbestimmte Zeit in der Schwebe halten. Die Fristbindung diene dem Interesse an einer zügigen Beendigung des Wahlverfahrens und der Legitimität des amtierenden Parlaments.
Die Beschwerdeführerin hatte ihre Wahlprüfungsbeschwerde nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses des Landtags erhoben. Somit wurde die Wahlprüfungsbeschwerde als unzulässig verworfen.
Für künftige Verfahren merkte das Gericht an, dass die vorgesehene Frist von zwei Wochen für die Begründung der Wahlprüfungsbeschwerde möglicherweise verfassungswidrig sei. Eine solche Begründungsfrist könne zu kurz sein, um die notwendigen Anforderungen an eine zulässige Beschwerde zu erfüllen.
Insgesamt wurde die Wahlprüfungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erhoben wurde, und die Zwei-Wochen-Frist für die Erhebung der Wahlprüfungsbeschwerde wurde als verfassungsgemäß bestätigt.