In einem aktuellen Gerichtsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 22. Juni 2023 mit dem Aktenzeichen 64 S 280/22, geht es um eine Rechtsfrage im Bereich des Zivilrechts und speziell des Miet- und Wohnungsrechts.
In diesem Fall hat ein Wohnungsmieter eine Schadenersatzklage gegen den Vermieter eingereicht, weil ihm eine Untervermietungserlaubnis verweigert wurde. Der Mieter plante, seine Wohnung teilweise zu untervermieten, um während einer mehrmonatigen „Workation“ im Ausland Mietkosten zu sparen. Die Beklagte, also der Vermieter, verweigerte jedoch die Erlaubnis zur Untervermietung und berief sich darauf, dass der Mieter bereits in der Vergangenheit die Wohnung ohne Genehmigung für längere Zeiträume und zu höheren Mietkosten vermietet hatte.
Das Amtsgericht hatte die Klage des Mieters bereits abgewiesen, da es der Ansicht war, dass der Mieter sein Interesse an der Untervermietung nicht ausreichend konkretisiert hatte. Die Berufung des Mieters gegen dieses Urteil sollte nun durch einen einstimmigen Beschluss des Landgerichts Berlin zurückgewiesen werden.
Das Landgericht Berlin stützte seine Entscheidung auf mehrere Gründe. Zum einen sei das berechtigte Interesse des Mieters an der Untervermietung nicht ausreichend dargelegt worden. Die Begründung des Mieters sei zu allgemein gehalten und enthalte keine ausreichend konkreten Pläne. Die Kammer betonte dabei, dass ein Mieter zwar ein berechtigtes Interesse an einer anteiligen Untervermietung haben könne, dies aber detailliert nachweisen müsse.
Des Weiteren führte die Kammer aus, dass der Mieter bereits in der Vergangenheit die Wohnung ohne Erlaubnis für längere Zeit und zu höheren Kosten vermietet hatte. Dies beeinträchtigte das Vertrauen der Vermieterin in die Zuverlässigkeit des Mieters und trug zur Entscheidung bei, die Untervermietungserlaubnis zu verweigern.
Die Kammer des Landgerichts Berlin hob hervor, dass der Mieter auch im Verlauf des Rechtsstreits keine ausreichenden Nachweise für seine Auslandsaufenthalte und die geplante Untervermietung erbracht hatte. Zudem wurde betont, dass ein berechtigtes Interesse des Mieters an der Untervermietung nicht bloß pauschal formuliert werden könne, sondern konkrete und nachvollziehbare Gründe erfordere.