Das Landesarbeitsgericht Köln hat in der Entscheidung vom 01.12.2022, Aktenzeichen 6 Sa 583/22, die Klage eines Arbeitnehmers gegen seine fristlose und ordentliche Kündigung abgewiesen. Der Kläger, der seit über 30 Jahren bei der Beklagten beschäftigt war, war gegen seinen Willen in einen anderen Bereich versetzt worden und hatte mehrere Prüfungstermine nicht wahrgenommen. Die Beklagte äußerte daraufhin den Verdacht, der Kläger habe Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht, um sich Entgeltfortzahlung zu erschleichen. Das Arbeitsgericht hielt diese Verdachtsmomente für ausreichend, um die fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Der Kläger legte daraufhin Berufung ein, die jedoch vom Landesarbeitsgericht Köln als unbegründet abgewiesen wurde.
Das Landesarbeitsgericht stellte fest, dass der Beweiswert der vom Kläger vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch die vorliegenden Indizien erschüttert sei. Insbesondere die zeitliche Nähe der Krankschreibungen zu den Prüfungsterminen und das fehlende Vorbringen des Klägers zu den Gründen seiner Abwesenheit führten zu dem dringenden Verdacht, dass der Kläger die Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht habe. Das Gericht hielt es für die Obliegenheit des Klägers, weiter zu den Ursachen seiner Abwesenheit vorzutragen. Da der Kläger jedoch keine ausreichenden Erläuterungen zu seinen Beschwerden gab, konnte das Gericht den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht wiederherstellen. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger in den streitgegenständlichen Zeiträumen unentschuldigt seiner Arbeit ferngeblieben sei und sich somit des Erschleichens von Entgeltfortzahlung schuldig gemacht habe.
Das Landesarbeitsgericht kam zu dem Schluss, dass die fristlose Kündigung des Arbeitgebers wirksam sei, da ein wichtiger Grund für eine Verdachtskündigung vorliege. Aufgrund der schweren Vertragspflichtverletzungen könne dem Arbeitgeber die weitere Beschäftigung des Klägers auch nicht bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zugemutet werden. Daher sei das Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung beendet worden.
Die weiteren Hilfsanträge des Klägers, unter anderem auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses und Herausgabe der Arbeitspapiere, wurden vom Gericht als unbegründet abgewiesen, da diese Ansprüche infolge der Kündigung erloschen seien. Da der Kläger mit seiner Berufung nicht obsiegt habe, müsse er die Kosten des Verfahrens tragen. Das Gericht sah keine Gründe für eine Revisionszulassung, da die Entscheidung auf den Umständen des konkreten Falls basiere.