Das Landesarbeitsgericht Hamm hat in einem Urteil vom 24.05.2023, Aktenzeichen 9 Sa 1231/22, über Vergütungsansprüche eines Klägers aus einem beendeten Arbeitsverhältnis entschieden. Der Kläger war als Lagermitarbeiter und Servicetechniker bei der Beklagten angestellt. Die Bruttomonatsvergütung betrug zuletzt 2.500,00 Euro bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Es ging um die Vergütung von Überstunden, die der Kläger geleistet haben soll. Die Beklagte rechnete 299,50 Überstunden mit einem Stundenlohn in Höhe von 10,00 Euro brutto ab und zahlte den entsprechenden Nettobetrag aus. Der Kläger forderte jedoch eine höhere Vergütung in Höhe von 14,42 Euro brutto pro Stunde und ging gerichtlich dagegen vor. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab.
Das Landesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die Monatsjournale der technischen Zeiterfassung hätten ergeben, dass der Kläger insgesamt 165,25 Überstunden geleistet habe und nicht die vom Kläger behaupteten 299,50 Überstunden. Der Kläger geht davon aus, dass die Zeiterfassung manipuliert worden sei. Die ursprünglichen 299,50 Überstunden haben sich laut der Beklagten aufgrund eines Übertragungsfehlers einer Mitarbeiterin ergeben. Bei einem Stundenlohn in Höhe von 14,42 Euro brutto ergebe sich eine Vergütung in Höhe von 2.382,91 Euro brutto, während die Beklagte bereits 2.995,00 Euro brutto gezahlt habe. Der Kläger habe nicht ausreichend konkrete zusätzliche Arbeitszeiten vorgetragen, um seinen Anspruch auf die höhere Vergütung zu begründen.
Der Kläger hätte konkret darlegen müssen, warum die von der Beklagten vorgelegten Daten nicht der Realität entsprechen und diese als „manipuliert“ bezeichnen. Da der Kläger dies nicht getan habe, könne er seine Ansprüche nicht ausreichend begründen.
Das Gericht betonte auch, dass es für den Vergütungsanspruch entscheidend sei, welche Stunden tatsächlich vom Kläger geleistet wurden und nicht, ob und in welchem Umfang es aufseiten der Beklagten zu einem Versehen gekommen sei. Die Beklagte habe substantiiert vorgetragen und die Zahlen aus der Arbeitszeiterfassung vorgelegt. Der Kläger sei dem nicht in ausreichendem Maße entgegengetreten, sondern habe lediglich pauschal von einer „Manipulation“ gesprochen, ohne dies konkret zu begründen.
Das Gericht kam daher zu dem Ergebnis, dass der Kläger keinen Anspruch auf die höhere Vergütung habe. Es wies die Klage ab und sah auch keinen Anspruch auf Zinsen. Gegen das Urteil kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.