Am 03.08.2023 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs eine Entscheidung getroffen, ob der Staat für die coronabedingten Einnahmeausfälle eines Berufsmusikers im Zeitraum von März bis Juli 2020 haftet. Der Kläger, ein Musik- und Filmproduzent aus Bayern, forderte eine Entschädigung für die Ausfälle, die aufgrund staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung des SARS-CoV-2-Virus entstanden waren. Das beklagte Land Baden-Württemberg hatte ab März 2020 mehrere Verordnungen erlassen, die Versammlungen und Veranstaltungen untersagten oder einschränkten. Der Kläger konnte daher nicht an geplanten Veranstaltungen teilnehmen.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen, da sie keinen Entschädigungsanspruch sahen. In der Revision hat der Kläger einen Entschädigungsanspruch nach dem richterrechtlichen Haftungsinstitut des enteignungsgleichen Eingriffs geltend gemacht. Der III. Zivilsenat hat diese Revision jedoch abgewiesen.
Nach Ansicht des Gerichts wurden die Veranstaltungsverbote und -beschränkungen des beklagten Landes nicht rechtswidrig angeordnet und waren mit dem Grundgesetz vereinbar. Obwohl der Eingriff in den Gewerbebetrieb des Klägers erfolgte, war er verhältnismäßig. Die Maßnahmen hatten das Ziel, die Ausbreitung des Virus einzudämmen und das Gesundheitssystem vor Überlastung zu schützen. Das Robert Koch-Institut empfahl ebenfalls soziale Distanzierung als geeignete Maßnahme. Da es keine milderen Mittel gab und die Maßnahmen zeitlich begrenzt waren, waren sie verhältnismäßig im engeren Sinne.
Das Gericht argumentierte, dass der Gesetzgeber des Infektionsschutzgesetzes nicht verpflichtet war, für Entschädigungsansprüche in solchen Fällen zu sorgen. Der Kläger war nur für zweieinhalb Monate von den Veranstaltungsverboten betroffen, danach konnte er seine Dienstleistungen eingeschränkt wieder anbieten. Dies sei im Rahmen des Unternehmerrisikos zumutbar.
Das Urteil wurde vom Landgericht Stuttgart und dem Oberlandesgericht Stuttgart bestätigt. Die maßgeblichen Vorschriften sind in Artikel 12 und 14 des Grundgesetzes sowie im Infektionsschutzgesetz festgelegt.