Der Begriff Unmöglichkeit bezieht sich im deutschen Vertragsrecht auf die Leistungsstörung eines Vertrages, bei der die Erfüllung der vereinbarten Leistung objektiv unmöglich geworden ist.
Die Unmöglichkeit kann entweder vor oder nach dem Vertragsschluss eintreten. Im Falle der vorvertraglichen Unmöglichkeit wird der Vertrag automatisch nichtig, da er von Anfang an keine Rechtswirkung entfaltet hat.
Bei der nachvertraglichen Unmöglichkeit, also wenn die Leistung nach Vertragsschluss unmöglich wird, wird der Schuldner von seiner Leistungspflicht befreit. Der Gläubiger hat jedoch Anspruch auf Schadensersatz, es sei denn, die Unmöglichkeit hat der Schuldner nicht zu vertreten.
Es ist zu beachten, dass die Unmöglichkeit objektiv sein muss. Es reicht nicht aus, dass der Schuldner die Leistung für subjektiv unmöglich hält. Es müssen objektive Umstände vorliegen, die die Leistung tatsächlich unmöglich machen.
Die Unmöglichkeit ist ein bedeutender Rechtsbegriff im deutschen Vertragsrecht, da sie die rechtlichen Folgen eines Leistungsausfalls bestimmt. Sie schützt sowohl den Schuldner vor exzessiven Leistungsverpflichtungen als auch den Gläubiger vor einem unerfüllbaren Vertrag.