In dem vorliegenden Gerichtsverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin, Aktenzeichen 24 L 263/22, ging es um die ökologische Ausgleichsabgabe im Zusammenhang mit der Fällung von geschützten Bäumen auf einem Grundstück in Berlin. Mitarbeiter des Umwelt- und Naturschutzamtes stellten fest, dass mehrere Bäume ohne Genehmigung gefällt oder stark beschädigt worden waren. Daraufhin wurde eine Ausgleichsabgabe in Höhe von 11.000 € festgesetzt.
Der Eigentümer des Grundstücks legte Widerspruch gegen die Abgabe ein und argumentierte, dass einige der Bäume krank oder abgestorben gewesen seien, sodass die Fällung notwendig war. Zudem sei die Höhe der Ausgleichsabgabe unverhältnismäßig. Das Bezirksamt reduzierte daraufhin die Abgabe auf 9.450 €.
Das Gericht lehnte den Antrag des Eigentümers auf vorläufigen Rechtsschutz ab. Es entschied, dass die ökologische Ausgleichsabgabe eine öffentliche Abgabe darstellt, bei der die Widersprüche keine aufschiebende Wirkung haben. Der Gesetzgeber habe dies bewusst festgelegt, um die Funktionsfähigkeit der Verwaltung und eine sinnvolle Haushaltsplanung sicherzustellen.
Das Gericht fand keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ausgleichsabgabe. Der Eigentümer hatte nicht ausreichend dargelegt, dass die Bäume krank waren oder von ihnen eine Gefahr ausging. Die Höhe der Ausgleichsabgabe wurde als zumutbar und angemessen erachtet.
Insgesamt wies das Gericht die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz ab und bestätigte die Verpflichtung des Eigentümers zur Zahlung der ökologischen Ausgleichsabgabe in Höhe von 9.450 €.