Im vorliegenden Normenkontrollverfahren hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden, dass die Satzung der Stadt I1. vom 23.6.2020 über die nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre für den Wirkungsbereich des Bebauungsplans 000b „M. Straße/ -C. -Straße“ unwirksam war. Die Antragstellerin hatte zunächst gegen die Wirksamkeit der Veränderungssperre selbst geklagt und begehrte nun die Feststellung, dass auch die beschlossene Verlängerung dieser Sperre unwirksam war.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in I1., das im Geltungsbereich der Veränderungssperre liegt. Der Rat der Stadt beschloss im Juli 2017 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 000b, für den eine Veränderungssperre erlassen wurde. Seitdem wurden mehrere Anträge der Antragstellerin auf Erteilung eines Bauvorbescheids abgelehnt. Der Rat beschloss zudem in seiner Sitzung im Mai 2019 die Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre um ein Jahr. Im Juni 2020 wurde die Veränderungssperre erneut verlängert.
Das Oberverwaltungsgericht entschied nun, dass die Verlängerung der Veränderungssperre sowohl formell als auch materiell rechtswidrig war. Zum einen fehlte die Ausfertigung der Satzung zur Verlängerung der Veränderungssperre durch den Bürgermeister der Stadt. Dies stellt einen formellen Mangel dar, der zur Unwirksamkeit der Satzung führt. Zum anderen waren die Voraussetzungen für die Verlängerung der Veränderungssperre nach § 17 Abs. 2 BauGB nicht gegeben. Es lagen keine besonderen Umstände vor, die eine Verlängerung der Sperre um ein weiteres Jahr gerechtfertigt hätten. Die Antragsgegnerin konnte nicht plausibel begründen, weshalb es zu einer etwa einjährigen Verzögerung bei der Erstellung des Integrierten Handlungskonzepts (ISEK) gekommen war. Die Antragstellerin wurde durch die Verlängerung der Veränderungssperre in ihren subjektiven Rechten verletzt, da ihr Grundstück dadurch seit Jahren mit einer faktischen Bausperre belegt war.
Das Gericht stellte fest, dass der Normenkontrollantrag zulässig und begründet war. Die Antragstellerin hatte ein Feststellungsinteresse, da die Feststellung der Unwirksamkeit der Verlängerung der Veränderungssperre präjudizielle Wirkung für eventuelle Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche haben konnte. Die Antragstellerin hatte auch hinreichend substantiiert dargelegt, dass ihr ein Verzögerungsschaden entstanden war, der durch die rechtswidrige Versagung eines Bauvorbescheids oder einer Baugenehmigung verursacht wurde.
Das Gericht lehnte den Antrag der Antragsgegnerin auf Abweisung des Antrags ab. Es forderte die Antragsgegnerin zur Ausfertigung einer neuen Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre auf. Die Kosten des Verfahrens wurden der Antragsgegnerin auferlegt. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wurde nicht zugelassen.