Das Arbeitsgericht Dortmund hat in einem Urteil vom 26.02.2021 – 3 Ca 2499/20 über einen Teilzeitanspruch einer Klägerin entschieden. Die Klägerin ist seit dem 01.10.2009 bei der Beklagten beschäftigt und arbeitet zuletzt als Bezirksleiterin. Ihr Gehalt beträgt 4.035,50 EUR brutto pro Monat. Zu ihren Aufgaben gehört die Betreuung der Filialgeschäfte der Beklagten.
Die Klägerin hat am 22.01.2020 einen Antrag auf Reduzierung ihrer Arbeitszeit von 40 auf 30 Stunden pro Woche gestellt. Sie möchte die Arbeitszeit auf fünf Tage pro Woche von 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr verteilen, mit einem flexiblen Freizeittag. Die Beklagte hat den Antrag abgelehnt.
Die Klägerin ist der Meinung, dass ihr ein Anspruch auf Teilzeitarbeit zusteht. Sie argumentiert, dass die Nichteinhaltung der gesetzlichen Frist ihrem Anspruch nicht entgegensteht. Zudem seien keine betrieblichen Gründe vorhanden, die dem Teilzeitantrag entgegenstehen würden. Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie auch mit einer reduzierten Arbeitszeit ihre Aufgaben als Bezirksleiterin erfüllen kann. Außerdem sei die Teilzeitbeschäftigung für die Beklagte wirtschaftlich zumutbar.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es stellt fest, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine Verringerung ihrer Arbeitszeit hat. Die feste Verteilung der Arbeitszeit von 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr steht dem Organisationskonzept der Beklagten entgegen. Die Klägerin wäre nicht in der Lage, nach 15:00 Uhr eventuell anfallende Aufgaben zu erledigen. Daher wäre sie nicht in der Lage, ihren Aufgaben als Bezirksleiterin gerecht zu werden. Die Beklagte ist daher nicht verpflichtet, der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen.
Auch der Hilfsantrag der Klägerin auf eine flexible Verteilung der Arbeitszeit wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verringerung ihrer Arbeitszeit, da sie diese von der gewünschten Verteilung abhängig macht und ein Anspruch auf die gewünschte Verteilung nicht besteht.