In einem aktuellen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 02.08.2023 (Az. 8 B 760/23) wurde eine Verkehrsbeschränkung behandelt. Der Antragsteller, der seinen Erstwohnsitz in C. hat und Zweitwohnsitz in Meerbusch gemeldet ist, hatte gegen die Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h in diesem Bereich geklagt.
Das OVG NRW änderte den vorherigen Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. Juni 2023 in Bezug auf den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht hatte zuvor die verkehrsrechtliche Anordnung zur Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben. Das OVG entschied, dass die Anträge des Antragstellers abgelehnt werden. Die Kosten des Verfahrens wurden ihm auferlegt.
Hintergrund des Streits war die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h auf dem Winklerweg im Bereich der Bushaltestellen „Wienenweg.“ Zwischen den Haltestellen gibt es eine Verkehrsinsel, und östlich davon führt ein Fußweg zum Wienenweg. Der Winklerweg wird von der Geschwindigkeitsbeschränkung betroffen, und der Antragsteller wandte sich dagegen.
Der Antragsteller erhob bereits am 1. Juni 2022 Klage gegen die verkehrsrechtliche Anordnung und stellte gleichzeitig einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hob die verkehrsrechtliche Anordnung auf und ordnete vorläufigen Rechtsschutz an. Es sah die verkehrsrechtliche Anordnung als rechtswidrig an, da sie nach seiner Auffassung nicht ausreichend begründet war.
Das OVG NRW widersprach dieser Ansicht. Es argumentierte, dass die verkehrsrechtliche Anordnung rechtlich zulässig sei. Die Begründung des Verwaltungsgerichts wurde als nicht überzeugend erachtet.
Das OVG betonte, dass der Antragsteller die Klagefrist nicht hinreichend glaubhaft gemacht habe. Die Glaubhaftmachung sei wichtig, um die Verletzung der Klagefrist zu vermeiden. Der Antragsteller hatte angegeben, das Verkehrszeichen erstmals im Oktober 2021 passiert zu haben. Diese Angabe wurde jedoch bezweifelt, und es wurde argumentiert, dass der Antragsteller die Geschwindigkeitsbegrenzung bereits früher bemerkt haben könnte.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Erfolgsaussichten der Klage offen seien und dass das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aufschubinteresse des Antragstellers überwiege. Der Antragsteller wurde aufgefordert, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, anstatt vorläufigen Rechtsschutz zu erhalten.
Insgesamt hob das OVG NRW den vorherigen Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf auf und entschied, dass die Anträge des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt werden. Die Geschwindigkeitsbegrenkung auf dem Winklerweg bleibt somit vorerst bestehen.