Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in seinem Beschluss vom 03.05.2023 (Aktenzeichen: 4 UF 258/21) über die Vergütung der Sachverständigen in einem Kinderschutzverfahren entschieden. Zuvor hatten die Eltern den Entzug der elterlichen Sorge für ihre beiden Kinder angefochten. Der Senat des OLG Frankfurt ordnete daraufhin die Einholung von schriftlichen Sachverständigengutachten an, um verschiedene Fragen zur Erziehungsfähigkeit der Eltern und zur Entwicklung der Kinder zu klären.
Die Gutachten wurden von den Sachverständigen C und B erstellt und sollten die psychologische und medizinische Situation der Eltern und Kinder untersuchen. Der Sachverständige C stellte der Staatskasse eine Vergütung von 8.233,97 Euro in Rechnung, während die Sachverständige B eine Vergütung von 11.468,17 Euro verlangte. Der Bezirksrevisor beim Oberlandesgericht äußerte Bedenken gegen die Höhe der Vergütung und beantragte eine gerichtliche Festsetzung. Insbesondere kritisierte er die von der Sachverständigen B angesetzte Studienzeit für die Akten, die seiner Meinung nach zu hoch war.
Das OLG Frankfurt entschied, dass eine Kürzung der Vergütung nach § 8a Abs. 3 JVEG nicht gerechtfertigt sei. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht eine Vergütung festsetzen, die in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands steht, wenn die geltend gemachte Vergütung erheblich außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands steht und der Sachverständige nicht rechtzeitig auf diesen Umstand hingewiesen hat. Die Voraussetzungen für eine solche Kürzung sah das OLG Frankfurt jedoch nicht als gegeben an.
Des Weiteren stellte das Gericht fest, dass § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO, der den Hinweis auf die Höhe der Kosten vorsieht, in von Amts wegen einzuleitenden Kinderschutzverfahren nicht anwendbar sei. Das Gericht argumentierte, dass diese Vorschrift nur in kontradiktorischen Verfahren Anwendung finden könne, in denen ein Streitgegenstand vorhanden sei. In Kinderschutzverfahren gebe es jedoch kein Streitverhältnis zwischen den Beteiligten, da das Gericht von Amts wegen tätig werde und die Disposition der Beteiligten entzogen sei.
Zudem stellte das OLG Frankfurt fest, dass die Studienzeit der Sachverständigen B für die Akten reduziert werden müsse. Es wurde festgelegt, dass für das Aktenstudium eines medizinischen oder psychologischen Sachverständigen in der Regel eine Stunde je 80 bis 100 Seiten erforderlich sei. Lediglich bei komplizierten Inhalten könne der Zeitaufwand auf 50 Seiten je Stunde erhöht werden. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die von der Sachverständigen B angesetzte Studienzeit von 13 Stunden für die Akten in diesem Fall zu hoch war und reduzierte sie auf 6,5 Stunden.
Insgesamt wurde die Vergütung des Sachverständigen C auf 8.233,97 Euro festgesetzt und die Vergütung der Sachverständigen B auf 10.539,96 Euro. Das Gericht betonte, dass diese Vergütung angesichts der Bedeutung des Verfahrensgegenstands angemessen sei. Es handele sich um einen Fall, in dem der Entzug der elterlichen Sorge und eine langfristige Trennung der Kinder von ihren Eltern geprüft worden sei. Angesichts dieser schwerwiegenden Eingriffe in das Elternrecht und das Familienleben sei die Höhe der Vergütung gerechtfertigt.