Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG Frankfurt) hat in einem Urteil vom 11.05.2023 (Aktenzeichen: 6 U 4/23) entschieden, dass die Bezeichnung einer Arztpraxis mit zwei Ärzten als „Zentrum für plastische und ästhetische Chirurgie“ zulässig ist. Das Urteil bestätigt die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.11.2022, das die einstweilige Verfügung bestätigt hatte.
Der Antragsteller, ein plastischer Chirurg in Stadt1, hatte gegen die Betreiber einer Praxis für plastische Chirurgie mit dem Namen „X“ in Stadt2 geklagt. Die Praxis wurde auf der Webseite als „Zentrum für plastische und ästhetische Chirurgie“ bezeichnet. Der Antragsteller hielt dies für unlauter und beantragte eine einstweilige Verfügung.
Das Landgericht Frankfurt gab dem Antragsteller in erster Instanz Recht und untersagte den Betreibern der Praxis, Dienstleistungen eines plastischen Chirurgen unter der Bezeichnung „Zentrum für plastische und ästhetische Chirurgie“ zu bewerben, wenn in der Praxis lediglich zwei Ärzte beschäftigt sind. Die Antragsgegner legten jedoch Berufung ein.
Das OLG Frankfurt gab den Antragsgegnern recht und hob die einstweilige Verfügung auf. Das Gericht entschied, dass die Bezeichnung „Zentrum“ in der medizinischen Fachsprache keine Mindestanzahl an Ärzten mehr erfordert. Selbst ein Medizinisches Versorgungszentrum nach § 95 Abs. 1 S. 1 SGB V verlange keine Mindestanzahl an Ärzten mehr, was das Verkehrsverständnis beeinflusse. Die Verwendung des Begriffs „Zentrum“ für eine Praxis mit nur zwei Ärzten sei daher nicht irreführend und könne nicht als unlauter angesehen werden.