Das Saarländische Oberlandesgericht Saarbrücken hat in einem Urteil vom 11.05.2023 (Az.: 4 U 57/22) entschieden, dass das beklagte Land keine Schmerzensgeldzahlung an einen Kläger leisten muss, der bei einem Polizeieinsatz von einem Diensthund gebissen wurde. Das Land haftet nicht gemäß § 833 Satz 1 BGB, da die Voraussetzungen der Spezialbestimmung des § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG erfüllt sind. Bei dem Einsatz des Polizeihundes handelte es sich um eine hoheitliche Tätigkeit zur Gefahrenabwehr, da die randalierende Personengruppe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellte. Das Land trägt dabei die Darlegungs- und Beweislast für eine eventuelle Amtspflichtverletzung und ein Verschulden des Hundeführers.
Das Gericht stellt fest, dass der Einsatz des Hundes ohne Maulkorb gerechtfertigt und verhältnismäßig war, um die gewalttätige Personengruppe zu kontrollieren. Es wurde kein milderes Mittel zur Verfügung gestellt und der Hund konnte die Beamten effektiv unterstützen. Der Hundeführer hat seine Pflichten erfüllt, den Hund so zu beherrschen, dass er nicht willkürlich zubeißt.
Das Gericht betont, dass der Kläger selbst in den Bissbereich des Hundes gegangen ist und dadurch sein eigenes Mitverschulden hervorgerufen hat. Es wird festgestellt, dass eine eventuelle Haftung des Landes vollständig hinter dem Mitverschulden des Klägers zurücktritt. Der Kläger hatte die Möglichkeit, sich von der gefährlichen Situation zu entfernen, indem er den Platzverweisen der Beamten folgt. Das Gericht hält das Mitverschulden des Klägers für so erheblich, dass die Pflichtverletzung der Beamten des beklagten Landes keine Rolle spielt.
Darüber hinaus hat der Kläger keinen Anspruch aus § 68 Abs. 1 Satz 1 und 2 SPolG, da das Mitverschulden des Klägers bei einer Haftung des Landes diese ausschließt. Auch ein Anspruch aus Aufopferungsgesichtspunkten besteht nicht, da der Kläger die Situation selbst verursacht hat.
Das Saarländische Oberlandesgericht Saarbrücken weist die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken zurück und entscheidet, dass der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens tragen muss. Die Revision wird nicht zugelassen.