Das Verwaltungsgericht Köln hat in einem Beschluss vom 26.05.2023, Aktenzeichen 6 Nc 101/22, entschieden, dass der Antrag auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Semester des klinischen Studienabschnitts abgelehnt wird. Die Antragstellerin konnte keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen glaubhaft machen.
Das Gericht stützte seine Entscheidung auf eine summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage und kam zu dem Schluss, dass die vom Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen festgesetzte Höchstzahl von 128 Studienplätzen die vorhandene Ausbildungskapazität nicht unterschreitet. Die Rechtsgrundlage für die Kapazitätsermittlung bildet die Kapazitätsverordnung (KapVO) vom 25.08.1994, die für Studiengänge, deren Plätze im zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, weiter gilt.
Die jährliche Aufnahmekapazität im klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin ergibt sich aus dem Lehrangebot und der Lehrnachfrage. Nach dem Kapazitätsbericht beträgt die personalbezogene Aufnahmekapazität 894 Studienplätze, wovon 786 Studienplätze auf den klinischen Teil der Humanmedizin entfallen. Die patientenbezogene Aufnahmekapazität wird anhand der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums berechnet. Das Gericht sah keine Gründe, die die Regelung der patientenbezogenen Faktoren der Kapazitätsberechnung in Frage stellen würden.
Die Antragstellerin argumentierte, dass die Einführung des dualen Bachelorstudiengangs „Hebammenwissenschaft“ kapazitätsmindernd auf den klinischen Studienabschnitt wirken würde. Das Gericht stellte jedoch klar, dass die klinische Studienplatzkapazität nur patientenbezogen berechnet wird und der duale Bachelorstudiengang keinen Einfluss auf diese Berechnung hat.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die festgesetzte Zulassungszahl von 128 Studienplätzen im ersten Fachsemester der Klinischen Medizin für das Wintersemester 2022/2023 nicht überschritten wurde. Es liegen mehr Einschreibungen vor als festgesetzte Studienplätze, jedoch ergibt sich daraus kein Anspruch auf ungenutzte Kapazität.
Der Hilfsantrag auf außerkapazitäre Zulassung zu einem niedrigeren Fachsemester wurde ebenfalls abgelehnt, da die Antragstellerin sich nicht für das entsprechende Semester um einen Studienplatz beworben hat.
Die Kosten des Verfahrens wurden der Antragstellerin auferlegt. Der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.