Das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein hat in einem Beschluss vom 21.07.2023 entschieden, dass der Eilantrag einer anerkannten Umweltvereinigung gegen die Errichtung und den Betrieb von zwei Windkraftanlagen abgelehnt wird.
Die Entscheidung erfolgte unter dem Aktenzeichen 5 MR 2/23. Der Antragsteller, eine vom Umweltbundesamt anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigung, hatte sich gegen die Genehmigungen für die Windkraftanlagen gewendet. Der Antragsgegner hatte der Beigeladenen die Genehmigungen für die Windkraftanlagen erteilt. Der Antragsteller legte hiergegen Widerspruch ein, der jedoch vom Antragsgegner mit einem Widerspruchsbescheid zurückgewiesen wurde. Daraufhin hat der Antragsteller Klage erhoben und in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren den Erlass eines Hängebeschlusses beantragt, da die Beigeladene bereits mit der Errichtung der Anlagen begonnen hatte.
Das Gericht lehnte den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Es stellte fest, dass der Antragsteller nicht ausreichend dargelegt hat, dass die Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit nicht entsprechend den Vorgaben des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde.
Auch die weiteren Einwände des Antragstellers, wie zum Beispiel das signifikante Tötungsrisiko für bestimmte Arten oder der Vogelzug, wurden vom Gericht nicht als begründet angesehen.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Antragsteller voraussichtlich in der Hauptsache nicht erfolgreich sein wird und wies den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz daher ab. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wurde auf 7.500 € festgesetzt.