Im Beschluss vom 20.06.2023 (2 BvR 1167/20) hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die gerichtliche Festsetzung eines Bußgeldes wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Das Amtsgericht hatte die Geschwindigkeitsmessung mittels eines zugelassenen mobilen Geschwindigkeitsmessgeräts durchgeführt. Der Beschwerdeführer sah sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt, da das Gerät keine sogenannten „Rohmessdaten“ speicherte und somit das Geschwindigkeitsmessergebnis nicht überprüfbar sei.
Die Verfassungsbeschwerde wurde als unzulässig abgewiesen, da der Beschwerdeführer die Grundrechtsverletzung nicht ausreichend begründete. Es wurde festgestellt, dass Betroffene in Ordnungswidrigkeitenverfahren grundsätzlich Anspruch auf Zugang zu vorhandenen Informationen bei der Bußgeldbehörde haben. Der Beschwerdeführer verlangte jedoch mehr, nämlich die Herausgabe von „Rohmessdaten“, ohne ausreichend darzulegen, dass dies verfassungsrechtlich geboten sei.
Die Kammer erklärte, dass bei Geschwindigkeitsüberschreitungen, die mittels eines standardisierten Messverfahrens ermittelt wurden, geringere Anforderungen an die Beweisführung gelten. Das Gericht muss bei der Berücksichtigung der Messergebnisse Messfehler berücksichtigen, aber eine Überprüfung der Messung ist nur bei konkreten Anhaltspunkten für Messfehler erforderlich. Der Betroffene hat Anspruch auf erweiterten Zugang zu vorhandenen Informationen, die in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Vorwurf stehen und eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen.
Der Beschwerdeführer konnte nicht plausibel machen, dass seine Verteidigungsmöglichkeiten durch das Urteil des Amtsgerichts verletzt wurden. Sein Vorbringen bezüglich der „Rohmessdaten“ wurde als unsubstantiiert angesehen, da er keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren lieferte.
Zusammenfassend hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde gegen die Bußgeldfestsetzung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht zur Entscheidung angenommen. Die Kammer erklärte, dass der Beschwerdeführer keine ausreichenden Gründe für eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren vorbrachte. Bei standardisierten Messverfahren gelten geringere Anforderungen an die Beweisführung, und der Betroffene hat Anspruch auf Zugang zu bestimmten Informationen. Der Beschwerdeführer verlangte zusätzlich die Herausgabe von „Rohmessdaten“, konnte jedoch nicht darlegen, dass dies verfassungsrechtlich geboten sei. Insgesamt fehlte es an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Verletzung seiner Verteidigungsmöglichkeiten durch das Urteil des Amtsgerichts. Daher wurde die Verfassungsbeschwerde abgewiesen.