Im Bereich des Rechts bezeichnet der Begriff „Rückwirkung“ die Anwendung einer neuen Rechtsnorm auf bereits vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte. Dabei kann zwischen echter und unechter Rückwirkung unterschieden werden.
Echte Rückwirkung liegt vor, wenn eine neue Rechtsnorm nicht nur für zukünftige Fälle gilt, sondern auch auf bereits abgeschlossene Tatbestände rückwirkend angewendet wird. Dies kann zu erheblichen Schwierigkeiten führen, da betroffene Personen oder Unternehmen ihre bereits getroffenen Entscheidungen nachträglich ändern müssen. Um den Grundsatz der Rechtssicherheit zu wahren, ist echte Rückwirkung in der Regel verboten, es sei denn, es liegen besondere Gründe vor, die eine Ausnahme rechtfertigen.
Unechte Rückwirkung hingegen liegt vor, wenn eine neue Rechtsnorm zwar auch auf bereits abgeschlossene Sachverhalte angewendet wird, jedoch keine Rückwirkung im eigentlichen Sinne entsteht. Das bedeutet, dass die neue Norm nicht in die Vergangenheit eingreift, sondern lediglich die Rechtsfolgen für die Zukunft ändert. Die unechte Rückwirkung ist in vielen Fällen zulässig, da sie den Grundsatz der Rechtssicherheit weniger stark beeinträchtigt.