Das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion ist ein Grundsatz im Vertragsrecht, der besagt, dass bei der Auslegung eines Vertrages davon ausgegangen werden sollte, dass die Vertragsparteien bestimmte Regelungen bewusst vereinbart haben.
Dies bedeutet, dass eine Klausel nicht aufgehoben oder reduziert werden darf, wenn eine andere Auslegung möglich ist, die den ursprünglichen Sinn und Zweck der Klausel erhält. Das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion gilt insbesondere bei Verträgen, die von professionellen Vertragspartnern abgeschlossen wurden, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass diese die erzielten Vereinbarungen bewusst getroffen haben.
Das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion soll die Intention der Vertragsparteien schützen und verhindern, dass eine unerwünschte Vertragslücke entsteht. Es soll sicherstellen, dass der Vertrag so ausgelegt wird, wie er nach dem objektiven Empfängerhorizont der Vertragsparteien zu verstehen ist.
Wenn das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion verletzt wird, kann dies zu einer ungewollten Vertragslücke oder zu einer Vertragsauslegung führen, die den beabsichtigten Zwecken der Vertragsparteien nicht gerecht wird.