Der Irrtum ist ein wichtiger Begriff im Rechtsbereich und bezeichnet eine unrichtige Vorstellung über einen Sachverhalt. Durch einen Irrtum kann eine Willenserklärung fehlerhaft sein und somit die Rechtsfolgen beeinflussen. Im deutschen Rechtssystem wird zwischen dem unbeachtlichen und dem beachtlichen Irrtum unterschieden.
Der unbeachtliche Irrtum ist ein solcher, der keinen Einfluss auf die Rechtswirksamkeit einer Willenserklärung hat. Das bedeutet, dass die Erklärung trotz des Irrtums gültig ist und die Rechtsfolgen eintreten. Ein Beispiel hierfür ist ein Irrtum über den Kaufpreis eines Gegenstands, der jedoch keinen Einfluss auf den Kaufvertrag hat.
Im Gegensatz dazu steht der beachtliche Irrtum, der die Rechtswirksamkeit einer Willenserklärung beeinflusst. Ein solcher Irrtum führt dazu, dass die Erklärung unwirksam ist oder rückgängig gemacht werden kann. Dabei wird zwischen dem Inhaltsirrtum, dem Erklärungsirrtum und dem Eigenschaftsirrtum unterschieden. Beispielsweise kann ein Kaufvertrag aufgrund eines Irrtums über die Identität des Vertragspartners angefochten werden.
Die Unterscheidung zwischen unbeachtlichem und beachtlichem Irrtum ist wichtig, um festzustellen, ob eine Willenserklärung rechtlich bindend ist oder nicht. Bei einem beachtlichen Irrtum kann eine Anfechtung oder Rückabwicklung der Erklärung möglich sein.