Die Unzurechnungsfähigkeit bezeichnet einen Zustand, in dem eine Person aufgrund psychischer oder physischer Beeinträchtigungen nicht in der Lage ist, die Tragweite ihrer Handlungen zu verstehen oder ihre Handlungen entsprechend zu steuern. Dieser Zustand kann vorübergehend oder dauerhaft sein und wirkt sich auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit der betroffenen Person aus.
Im deutschen Strafrecht wird Unzurechnungsfähigkeit als Ausschlussgrund der Schuldfähigkeit betrachtet. Das bedeutet, dass eine Person aufgrund ihrer Unzurechnungsfähigkeit nicht für eine Straftat verantwortlich gemacht werden kann. Stattdessen wird sie in der Regel in einer psychiatrischen Klinik untergebracht, um behandelt zu werden.
Um Unzurechnungsfähigkeit festzustellen, ist eine Gutachten oder ärztliche Untersuchung erforderlich. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen dienen als Grundlage für das Gericht, um über die Schuldfähigkeit der betroffenen Person zu entscheiden.
Unzurechnungsfähigkeit kann verschiedene Ursachen haben, wie z.B. geistige Behinderungen, psychische Erkrankungen oder akute Rauschzustände. Für die Betroffenen kann dies bedeuten, dass sie aufgrund ihrer Erkrankung nicht für ihre Taten verantwortlich gemacht werden können, jedoch auch die Notwendigkeit einer Behandlung haben.