Die Verhältnismäßigkeit ist ein Grundsatz des Rechtsstaatsprinzips, der besagt, dass eine staatliche Maßnahme nur dann zulässig ist, wenn sie geeignet, erforderlich und angemessen ist, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen. Diese drei Elemente werden auch als Geeignetheits-, Erforderlichkeits- und Angemessenheitsprüfung bezeichnet.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit findet insbesondere Anwendung im Bereich der Grundrechte, wo er sicherstellen soll, dass staatliche Eingriffe in Grundrechte gerechtfertigt sind. Ein staatlicher Eingriff in ein Grundrecht ist geeignet, wenn er dazu beiträgt, das angestrebte Ziel zu erreichen. Er ist erforderlich, wenn keine mildere Maßnahme zur Verfügung steht, um dasselbe Ziel zu erreichen. Und er ist angemessen, wenn der Nutzen des Eingriffs die damit einhergehenden Nachteile nicht unverhältnismäßig überwiegt.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt aber nicht nur im Verfassungsrecht zum Tragen, sondern auch im Verwaltungsrecht, Strafrecht und anderen Rechtsgebieten. So müssen beispielsweise verwaltungsrechtliche Maßnahmen, wie die Entziehung einer behördlichen Genehmigung, verhältnismäßig sein.